Berichtsheft

Infos zur Berichtsheftführung

Regelung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg zur Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der unterschiedlichen Personenformen - männlich, weiblich, divers – verzichtet. Die gewählte Form gilt immer gleichermaßen für alle Personen.
  • Auszubildende führen im Rahmen ihrer Berufsausbildung einen Ausbildungsnachweis (§ 13 Ziff.7 BBiG (Berufsbildungsgesetz)).
  • Der Ausbildungsbetrieb gibt vor, in welcher Form und in welchem Umfang der Ausbildungsnachweis zu führen ist.
  • Der Ausbildungsnachweis ist innerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit anzufertigen (§ 14 (2) BBiG Berufsausbildung).
  • Das korrekte Führen des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG).
Hinweis:  Die IHK kann in begründeten Einzelfällen die Einsicht in den Ausbildungsnachweis verlangen (§§ 27,32 BBiG).
  •  Im Ausbildungsnachweis muss dokumentiert sein, welche Fertigkeiten und Kenntnisse an welchen Lernorten, durch wen und wie lange vermittelt wurden.
  • Das Berichtsheft kann optional durch ausführliche Berichte ergänzen. Diese können individuell oder unter Verwendung des Formulars (Quartalsbericht) gestaltet werden

Prüfungsanmeldung/-zulassung:

  • Ausbildungsbetrieb und Prüfungsbewerber versichern mit ihren Unterschriften auf der Anmeldung, dass das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) ordnungsgemäß geführt und vom Ausbilder regelmäßig kontrolliert wurde. (§43 Abs.1 Ziff. 2. BBiG).
  • Der Prüfungsbewerber verpflichtet sich, den Ausbildungsnachweis bis zum Zeitpunkt der mündlichen und praktischen Abschlussprüfung weiterzuführen und gegebenenfalls in begründeten Fällen der IHK vorzulegen.
  • Bei Prüfungsbewerbern die an eine andere Kammer oder Landesinnung zur Prüfung überwiesen werden, gelten die Bestimmungen/Regelungen zur Führung der Ausbildungsnachweise der prüfenden IHK, HWK oder Landesinnung.

Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung:

  • Zur Zwischenprüfung muss das Berichtsheft bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg nicht vorgelegt und nachgewiesen werden.
  • Zu den Abschlussprüfungen, sowie zu den gestreckten Abschlussprüfungen Teil 2 muss der Prüfungsbewerber zu den praktischen/mündlichen Prüfungen das Deckblatt und den Ausbildungsverlauf des Ausbildungsnachweises / Berichtsheft unterschrieben vom Prüfungsbewerber, Ausbilder und gegebenenfalls bei minderjährigen Prüflingen vom Erziehungsberechtigten, dem Prüfungsausschuss vorlegen.
  • Wenn für die Erstellung des Ausbildungsnachweises eine Software verwendet wurde, muss eine Gesamtübersicht (Siehe Muster im Anhang) vorgelegt werden.
  • Bei Prüfungsbewerbern die an eine andere Kammer oder Landesinnung zur Prüfung überwiesen werden, gelten die Bestimmungen/Regelungen zur Führung der Ausbildungsnachweise der prüfenden IHK, HWK oder Landesinnung.
Hinweis für Benutzer von BLok:
Als Nachweis bei der Prüfung genügt der Ausdruck der Übersichtsseite samt Ausbildungsverlauf mit entsprechenden Unterschriften.
Beispiel: Musterbeispiel Nachweis BLok (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 389 KB)

Blütenkalender

Das Führen des Blütenkalenders ist in § 3 Nr. 7 der Verordnung Florist/Floristin in der Fassung vom 2. Juli 2002 festgelegt und damit verpflichtend für alle Auszubildenden. Vorlagen für den Blütenkalender finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2072 KB)
Die Auszubildenden werden aufgefordert ihren Blütenkalender zum Fachgespräch der praktischen Abschlussprüfung mitzubringen.