IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ab 2020 beschlossen
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beschlossen. Damit erhalten nicht tarifgebundene Auszubildende, die 2020 ihre Ausbildung beginnen, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von mindestens 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr steigt die Vergütung auf 608 Euro (plus 18 Prozent), im dritten auf 695 Euro (plus 35 Prozent) und im vierten Ausbildungsjahr auf 721 Euro (plus 40 Prozent).
Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, erhalten Auszubildende mindestens die gesetzliche Mindestvergütung. Die Ausbildungsvergütung hängt dann davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Beginnt die Ausbildung 2021 beträgt die Vergütung mindestens 550 Euro, beginnt sie 2022 beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro, beginnt sie 2023 beträgt die Vergütung mindestens 620 Euro. Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Die Auszubildenden erhalten 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.
Erstes Ausbildungsjahr
|
Zweites Ausbildungsjahr
|
Drittes Ausbildungsjahr
|
Viertes Ausbildungsjahr
|
|
---|---|---|---|---|
2020
|
515€
|
608€
|
695€
|
721€
|
2021
|
550€
|
649€
|
743€
|
770€
|
2022
|
585€
|
690€
|
790€
|
819€
|
2023
|
620€
|
732€
|
837€
|
868€
|