Verpackungsgesetz (VerpackG)

VerpackG: Information für Versand- und Onlinehandel

Erstinverkehrbringer verpackter Waren mit der Zielgruppe der privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen wie Gaststätten, Verwaltungen, Freizeiteinrichtungen, Büros von Freiberuflern, Krankenhäuser und viele mehr fallen unter das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). 
Auch der Versand- und Onlinehandel ist unter Umständen von diesem Gesetz betroffen. Wer entsprechende Verpackungen (auch Versandverpackungen) abgibt, hat die Pflicht zur Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.
Um die Unternehmen des Versand- und Onlinehandels bei einer Bestimmung ihrer möglichen Plicht und der Umsetzung der Anforderungen aus dem VerpackG zu unterstützen, hat die "Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)" ein Informationsblatt herausgegeben, in dem die Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges (von sehr kleinen bis zu sehr großen Versandhändlern) dargestellt werden. Dabei wird auch auf typische Fallkonstellationen wie z.B. die Nutzung von „Fulfillment Centern“ oder das „Dropshipping/Streckengeschäft“ eingegangen. Im erstgenannten Fall wird der Versandhändler, im zweiten Fall der Produzent als nach VerpackG Verpflichteter eingestuft. Die Datei ist auf der ZSVR-Homepage zu finden (Link).
Außerdem werden auf in einem Informationsblatt der ZSVR Hinweise zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen gegeben, was vor allem für den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse hilfreich ist. Denn hier wird auf das Einkommenssteuerrecht Bezug genommen, wodurch z.B. Imker mit bis zu 30 Bienenvölkern häufig als nicht betroffen eingestuft werden können. (Link).