Gastro aktuell

Zur Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen

Gastronomen, Händler und Lebensmittelhersteller sind dafür verantwortlich, dass in ihren Betrieben hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Die Ergebnisse entsprechender Kontrollen müssen nach einer Gesetzesänderung künftig veröffentlicht werden.

Der Lebensmittelkontrolleur entdeckt auf dem Pistazieneis eine Fliege – ein ausreichender Grund, die Eisdiele öffentlich als unhygienisch anzuprangern? Die Debatte um das Publizieren solcher Ergebnisse wird schon lange und emotional geführt, geht es doch um die Abwägung, wann die Verbrauchergesundheit einerseits oder der Fortbestand eines Unternehmens andererseits in Gefahr ist. Nun gibt es neue Rechtsgrundlagen, mit denen sich Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen, auseinandersetzen sollten.

Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2018 entschieden, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig ist und auch online erfolgen darf.

Zum anderen wurde im April 2019 der § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches geändert. Demnach darf künftig öffentlich darauf hingewiesen werden, wenn bei Lebensmittelkontrollen Hygieneverstöße oder auch nicht zugelassene oder verbotene Stoffe entdeckt wurden.

Worauf müssen Unternehmer beziehungsweise Betreiber eines gastronomischen Betriebes nun achten? Über welche Rechte verfügen sie bei der Hygienekontrolle? Was gilt für den Sonderfall "private Veröffentlichungsplattformen"? Ausführliche Informationen und Hinweise hierzu erhalten Unternehmer hier.