IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Rechtliche Änderungen ab dem 01.01.2019

Das neue Verpackungsgesetz

Ab dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Es ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung und betrifft auch Unternehmen im Gastgewerbe, wenn sie Verpackungen verwenden. Beispiele hierzu sind To-go-Verpackungen, Lieferdienstverpackungen, oder Verpackungen für den Verkauf vorverpackter, selbstgemachter Ware im Betrieb (Wurst, Schnaps, Marmelade, Nudeln, Pesto, etc.)
Zu beachten ist: Wer eigene Produkte im Betrieb verpackt und verkauft, muss die Verpackungen gemäß dem neuen Verpackungsgesetz registrieren.  Die Registrierung erfolgt rein elektronisch unter www.verpackungsregister.org. Die Registrierung und auch die Meldung zu den Verpackungsmengen muss das Unternehmen selbst durchführen. Eine Beauftragung eines Dritten ist für diese Pflichten nicht erlaubt.
Für Serviceverpackungen gibt es eine Sonderregelung, typische Beispiele sind Coffee-to-go-Becher, Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites oder Tüten für Obst und Gemüse. Der „Erstinverkehrbringer“ kann in dem Fall vom Verpackungshersteller verlangen, dass dieser der Systembeteiligungspflicht bzw. Registrierungspflicht nachkommt. Wer vorlizenzierte Serviceverpackungen bezieht und verwendet, sollte sich einen schriftlichen Beleg über die erfolgte Systembeteiligung geben lassen. Dies darf auch auf der Rechnung oder dem Lieferschein erfolgen.
Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz erhalten Sie hier.

Arbeitslosenversicherung

2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 Prozent.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Außerdem werden Kleinselbstständige künftig entlastet, der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige wird ab 1. Januar 2019 auf 171 Euro halbiert.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag im Oktober per Verordnung gefolgt. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro/Stunde und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro/Stunde.