Beantragung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Wer aus besonderem Anlass z. B. bei Volksfesten, Sportveranstaltungen oder Messen nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies dem zuständigen Ordnungsamt/Amt für Gewerbeangelegenheiten rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.
Beachten Sie, dass dies nur die Voraussetzungen für die Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit sind. Während der Ausübung Ihres Gewerbes haben Sie als Unternehmer in der Regel weitere Vorschriften wie Gewerbeordnung, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Lebensmittelhygieneverordnung, Jugendschutzgesetz, Brandschutz, Baubestimmungen, Sozialgesetzbuch etc. einzuhalten.
Genau Informationen zum Ablauf und die für Sie zuständigen Stellen finden Sie hier.